§1
Name, Sitz und Zweck
Der am 16. Juni 1972 in Frankenthal (Pfalz) gegründete Tischtennisverein führt den Namen
1. Tischtennisclub Frankenthal e.V. (1. TTC Frankenthal). Der Verein hat seinen Sitz in Frankenthal (Pfalz). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein eingetragen.
1. Der Verein gehört dem Pfälzischen Tischtennisverband e.V. und als solcher
dem Deutschen Tischtennisbund als Mitglied an.
2. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung der
Allgemeinheit durch die planmäßige Pflege von Leibesübungen,
insbesondere des Tischtennissports und damit die körperliche Ertüchtigung
seiner Mitglieder.
Jede Betätigung auf parteipolitischem, wirtschaftlichem und konfessionellem Gebiet ist ausgeschlossen. Berufssportliche Bestrebungen sind mit den Grundsätzen des Vereins unvereinbar.
Der Verein erstrebt keinerlei Gewinn. Irgendwelche wirtschaftlichen Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile erhalten. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereins dürfen Mitglieder nicht mehr als ihre etwa eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert etwa geleisteter Sacheinlagen zurückerhalten.
Eine Änderung des Vereinszwecks ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.
3. Die Vereinsfarben sind blau - weiß.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Der Verein umfasst:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder.
3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat beim Vorstand einen schriftlichen
Aufnahmeantrag abzugeben. Es wird empfohlen den Aufnahmeantrag
rechtzeitig vor dem jeweiligen Wechseltermin an die Geschäftsstelle einzureichen.
Aufnahmeanträge von Minderjährigen können auch bei den Vertretern des
Jugendausschusses abgegeben werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift
des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung zum Aufnahmeantrag erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den § 21 bis 79 BGB.
Mit der Aufnahme, wird dem Mitglied eine Satzung überreicht.
4. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
5. Ehrenmitglieder können vom Vorstand unter Zustimmung von zwei Drittel der
erschienenen Vorstandsmitglieder ernannt werden, insbesondere in den Fällen,
wenn sie sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
6. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Nach erfolgter
Aufnahme sind die Mitglieder zur restlosen Erfüllung aller Verpflichtungen
aus der Mitgliedschaft verantwortlich.
§ 3
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich, mit Einschreibebrief an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vorn Vorstand aus dem Verein
ausgeschlossen werden wegen:
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins.
b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) Eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens.
d) Unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
Gegen den Beschluss der Ausschließung ist innerhalb von 14 Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses gerechnet, schriftlich mit Einschreibebrief Beschwerde an den Disziplinarausschuß des Vereins zulässig. Dieser überprüft den Fall und gibt ihn mit seiner Stellungnahme dem Vorstand zum nochmaligen, endgültigen Entscheid zurück.
4. Mit dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen
seine sämtlichen Rechte an den Verein und dem Vereinsvermögen, er bleibt
jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar. Sämtliches in Händen
befindliches Vereinseigentum ist zurückzugeben.
§ 4
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnehmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen
Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§5
Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge wie z. B.
Aufnahmegebühr, werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Bei Wechsel der Mitgliedschaftsart wird keine Aufnahmegebühr erhoben.
2. Erforderlichenfalls kann die Mitgliederversammlung beschließen,
außerordentliche Beiträge in bestimmten Abständen zu erheben.
3. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss eines
Mitgliedes aus dem Verein an diesen nicht geltend gemacht werden,
ausgenommen die Beiträge, die dem Verein gegebene Darlehen oder Sachwerte
darstellen.
4. In besonderen Fällen wie z.B. bei beschäftigungslosen Mitgliedern, kann auf Antrag
beim Vorstand, die Zahlung von Beiträgen oder Aufnahmegebühr erlassen,
gestundet oder ermäßigt werden.
5. Bei Beitragsrückständen ergeht schriftliche Mahnung. Wird dieser nicht Folge
geleistet, so kann der Beitrag mittels Postauftrag erhoben werden. Entstehende
Unkosten gehen zu Lasten säumiger Mitglieder. Bei Zahlungsrückständen von
zwei Quartalen kann die Streichung von der Mitgliederliste erfolgen, wobei sich
der Verein alle Rechte aus den Beitragsrückständen sowie eventuell deren
gerichtliche Beitreibung vorbehält.
§ 6
Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
§ 7
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem Vollendeten 18. Lebensjahr.
Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern
des Vereins zu.
2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
jederzeit als Gäste teilnehmen.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitlieder des
Vereins.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich im ersten Kalenderquartal statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung am „Schwarzen Brett“, sowie in der Zeitung „Die Rheinpfalz“, Ausgabe Frankenthal, oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder.
Zwischen dem Tag der .Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von 21 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b) Jahresbericht des 2. Vorsitzenden (Geschäftsführer).
c) Kassenbericht des Kassierers.
d) Bericht der Kassenprüfer.
e) Jahresbericht des Jugendleiters.
f) Jahresbericht des Veranstaltungsleiters.
g) Diskussion über die Berichte.
i) Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
j) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
k) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge, soweit diese
erforderlich ist.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Wahlen, die nicht
einstimmig durch Zuruf erfolgen, ist Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.
Auf Verlangen von einem Drittel der erschienenen Mitglieder ist die Abstimmung
geheim durchzuführen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Wahlleiters
den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Der Austritt aus dem Pfälzischen Tischtennisverband e.V. kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge können gestellt werden:
a) von den Mitgliedern
b) vom Vorstand
c) von den Ausschüssen.
9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens
acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als
Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden (Geschäftsführer) und Kassierer.
b) dem erweiterten Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand
wie a), dem Jugendleiter und bis zu fünf Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und
der Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeweils zwei Vorsitzende gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Im Innenverhältnis zu dem Verein dürfen der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist und der Kassierer den 2. Vorsitzenden nur vertreten, wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind.
3. Alle laufenden Geschäfte werden vom Vorstand und der Geschäftsstelle erledigt.
Die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder werden innerhalb des Vorstandes
geregelt.
§ 11
Ausschüsse
1. Der Vorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf des
Vereinsgeschehens Ausschüsse einzusetzen deren Mitglieder nicht Vorstand
im Sinne der Satzung sein sollten:
a) Sportausschuss
b) Jugendausschuss
c) Disziplinarausschuss
d) Veranstaltungsausschuss
e) Wahlausschuss.
Über die jeweiligen Leiter der Ausschüsse entscheidet die Mitgliederversammlung durch Abstimmung. Die gewählten Leiter suchen sich ihre Ausschussmitglieder in eigener Regie.
Sollte sich ein Ausschuss vorzeitig auflösen, so ist der Vorstand berechtigt, ohne neuerliche Einberufung einer Mitgliederversammlung, einen neuen Ausschuss zu bestimmen.
2. Die Aufgaben der jeweiligen Ausschüsse werden vom Vorstand vorgegeben.
Die Ausschussleiter haben dem Vorstand nach Erfüllung der vorgegebenen
Aufgaben schriftlich Bericht zu erstatten. Die endgültige Entscheidung über
Ausschussbeschlüsse liegt beim Vorstand.
3. Dem Disziplinarausschuss obliegen folgende Aufgaben:
a) Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom Vorstand dem
Disziplinarausschuss übertragen werden.
b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Disziplinarausschuss von
einer der Parteien angerufen wird.
c) Mitwirkung bei Nichtaufnahme in den Verein.
d) Mitwirkung bei Ausschluss aus dem Verein gemäß § 3 Abs. 3 dieser Satzung.
Sämtliche Verhandlungen des Disziplinarausschuss sind streng vertraulich.
4. Der Wahlausschuss hat die Neuwahl rechtzeitig vorzubereiten und geeignete
Kandidaten für das Amt des 1. Vorsitzenden aufzustellen. Seine Vorschläge
werden der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Der Wahlleiter sollte nach Möglichkeit ein Mitglied sein, welches in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennt. Der Wahlleiter hat in der Mitgliederversammlung die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen.
§ 12
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Über Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sind beim Vorstand Protokolle zur Diskussion der darin enthaltenen Tagesordnungspunkte vorzulegen.
§ 13
Wahlen
1. Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorschläge aus der Mitgliederversammlung sind schriftlich, vor der Wahl des
1. Vorsitzenden dem Wahlleiter bekannt zu geben.
§ 14
Kassenprüfung
1. Die Vereinskasse wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Kassenbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
2. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege
und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und
Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 15
Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa auftretenden Diebstähle auf den Sportplätzen und in den vom Verein zur Verfügung gestellten Räumen und Turnhallen.
§ 16
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Versammlung darf nur der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen‚ wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat oder
b) von 40 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert
wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Stadtverband für
Leibeserziehung Frankenthal (Pfalz) zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu
seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Verbandes
anerkannt ist.
§ 17
Nachgiebige Vorschriften
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.
§ 18
Satzungsgenehmigung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 7. Oktober 1983 genehmigt.
Frankenthal, den 7. Oktober 1983
Schriftführer 1. Vorsitzender
gez. Franzwa gez. Heinrich Schacky
Vorstehende Satzung wurde heute in das Vereinsregister für Frankenthal (VR 446) eingetragen.
Ludwigshafen/Rh., den 22.11.83
Geschäftsstelle des Amtsgerichts:
gez. Müller
Just. Angest. als Urk.Beamtin d. Gesch.St.